Prüfungsausschuss Wirtschaft


 

Aktuelle Prüfungstermine

Prüfungstermine und -zulassungen

Konsultation und Klausurtermine

BW 2011

BW 2012

CN 2011

CN 2012

IW 2011

IW 2012

SW 2011

SW 2012

 

Zulassung zu den Modlprüfungen

Matrikel 11

Matrikel 12

Mündliche Prüfung

Matrikel 11

 

 

FAQ | Dokumente

Im Zusammenhang mit Prüfungen stellen sich dem Studenten erfahrungsgemäß viele Fragen. Die folgende alphabetisch sortierte Liste soll Ihnen bei deren Beantwortung helfen. Selbstverständlich können Sie sich auch jederzeit mit Ihren Fragen und Problemen an den Prüfungsausschuss wenden.

 

A B C D E F G H I J K L M N O PQ R S T U V W X Y Z

 

Abschlussbezeichnung (§ 24 PO)

Nach bestandener Bachelorprüfung wird Ihnen vom Freistaat Sachsen die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts“ (B.A.) verliehen.

 

Anmeldung zu Modulprüfungen (§ 11 PO)

In jedem Semester müssen Sie sich zu den Modulprüfungen anmelden.

Die Termine, bis zu denen diese Anmeldung erfolgt sein muss, werden Ihnen zu Beginn des Studiums bekannt gegeben. Der Plan wird im Internet sowie am Aushang des Prüfungsausschusses veröffentlicht.

Studienablaufplan_IVM2009

Studienablaufplan_IVM2010

Studienablaufplan_IVM2011

Formulare für die Anmeldung zu den Modulprüfungen für Ihre jeweilige Studienrichtung finden Sie ebenfalls im Internet.

Link zu den Formularen

ab Matrikel 2008 (bis Matrikel 2010):

Anmeldung zu den Modulprüfungen BW

Anmeldung zu den Modulprüfungen CN

Anmeldung zu den Modulprüfungen IW

Anmeldung zu den Modulprüfungen SW

ab Matrikel 2011:

Anmeldung zu den Modulprüfungen BW

Anmeldung zu den Modulprüfungen CN

Anmeldung zu den Modulprüfungen IW

Anmeldung zu den Modulprüfungen SW

Das ausgefüllte Formular für jedes Semester geben Sie bitte in der Studienorganisation ab.

Wenn Sie sich nicht fristgerecht anmelden, werden Sie nicht zu den Modulprüfungen zugelassen. (siehe FAQ - „Zulassung zu Modulprüfungen“)

 

Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und Credits (§ 6 PO)

Die Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und Credits müssen Sie beim Prüfungsausschuss beantragen. (Siehe FAQ - „Anträge an den Prüfungsausschuss“)

Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag auf Anrechnung („Antrag auf Anrechnung“)
  • Zeugnisse, Notenbescheinigungen, Scheine bzw. andere geeignete Unterlagen, die einen Nachweis über die erzielte Note und ggf. die vergebenen Credits ermöglichen
  • Nachweise über den Inhalt und den zeitlichen Umfang der an einer anderen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen sowie über Art und Umfang der abgelegten Prüfungsleistung, die eine Prüfung der Gleichwertigkeit ermöglichen
  • Nachweise über absolvierte praktische Tätigkeiten

Den Antrag stellen Sie spätestens zu Beginn des Semesters, in dem die Modulprüfung planmäßig abgelegt wird.

Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung des jeweiligen Fachdozenten. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid.

Wurde über die Anrechnung von Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen positiv entschieden, kann die jeweilige Modulprüfung oder Prüfungsleistung an der Staatlichen Studienakademie nicht noch einmal abgelegt werden (z.B. zum Zwecke der Notenverbesserung).

Über eine eventuelle Freistellung von Präsenzlehrveranstaltungen während der Theoriephase entscheidet der jeweilige Fachdozent.

 

Anträge an den Prüfungsausschuss

Anträge an den Prüfungsausschuss sind grds. formlos, es sei denn, die Prüfungsordnung enthält Formvorschriften.

Die Formblätter für formgebundene Anträge erhalten Sie in der Studienorganisation bzw. auf unserer Internetseite.

Formlose Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Anschrift, Seminargruppe des Antragstellers
  • Antragsdatum
  • Betreff
  • Antragsbegründung

Der Begründung sind die zugehörigen Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste, Zeugnisse, Bescheinigungen des Praxispartners etc.) beizufügen.

  • Unterschrift des Antragstellers

Bescheinigungen von Praxispartnern sind auf dem Firmenkopfbogen auszustellen, Name und Funktionsbezeichnung des unterzeichnenden Praxispartners müssen klar erkennbar sein. Die Bescheinigung ist mit dem Firmenstempel zu versehen und von einem Vertreter des Praxispartners zu unterschreiben.

Sie können Anträge auch per E-Mail stellen. In diesem Fall reichen Sie den Antrag bitte dennoch im Original nach, da Ihre Unterschrift erforderlich ist.

Wenn Sie für einen Antrag eine Frist beachten müssen, sichern Sie ab, dass der Antrag rechtzeitig vor Fristablauf eingeht. (siehe FAQ - "Fristen")

Anträge, die nicht über den Postweg eingehen, sind ausschließlich in der Studienorganisation abzugeben, damit der Posteingang registriert werden kann. Werfen Sie derartige Anträge nicht in die Postfächer!

 

Bachelorarbeit (§§ 15 – 21 PO)

Die Bachelorarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil (Thesis ca. 50 – 70 Seiten) und einem mündlichen Teil (Verteidigung).

Zulassung

Die Zulassung zur Bachelorarbeit können Sie beantragen, wenn Sie alle Modulprüfungen der ersten vier Semester bestanden haben. („Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit“). Außerdem müssen Sie durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen nachweisen, dass Sie vier Praxisphasen ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Praxisbescheinigung BW

Praxisbescheinigung IW

Praxisbescheinigung CN

Praxisbescheinigung SW

Thema

Mit der Thesis sollen Sie zeigen, dass Sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und praktischer Erkenntnisse selbstständig zu bearbeiten. Für das Thema der Thesis können Sie daher einen mit dem Praxispartner abgestimmten Vorschlag unterbreiten. („Thema und Gutachter der Thesis“) Dieser Vorschlag begründet allerdings keinen Anspruch.

Die Festsetzung des Themas und die Ausgabe erfolgen durch den Prüfungsausschuss.

Das Thema kann einmal innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

Gutachter

Die Thesis wird von zwei Gutachtern begutachtet und bewertet. Einer der Gutachter soll ein Mitglied des Lehrpersonals der Staatlichen Studienakademie Leipzig sein; der andere Gutachter soll ein Vertreter des Praxispartners sein. Die Gutachter müssen gem. § 5 Abs. 2 PO mindestens über einen dem Prüfungsgegenstand entsprechenden Hochschulabschluss verfügen. Auch für die Gutachter können Sie Vorschläge unterbreiten. Dieser Vorschlag begründet ebenfalls keinen Anspruch.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit der Thesis beträgt drei Monate. Sie ist im Regelstudienplan in das sechste Praxissemester integriert.

Die Bearbeitungszeit kann um höchstens einen Monat verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die Sie nicht zu vertreten haben. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist beim Prüfungsausschuss vor Ablauf der Bearbeitungsfrist zu beantragen (siehe FAQ - "Anträge an den Prüfungsausschuss"). Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme des Praxispartners beizufügen. Sollte die Fristverlängerung wegen Krankheit erforderlich sein, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (ärztliches Attest)

Abgabe der Thesis

Die Thesis ist in maschinengeschriebener Form in drei gebundenen Exemplaren sowie in digitaler Form auf einem Datenträger spätestens am letzten Tag der Bearbeitungsfrist einzureichen.

Ein Exemplar der Arbeit übergeben Sie direkt an den Gutachter Ihres Praxispartners und weisen die Abgabe durch Vorlage einer Bescheinigung nach („Bestätigung der Abgabe der Thesis“).

Die beiden anderen Exemplare sind für den Gutachter der Staatlichen Studienakademie Leipzig und für den Prüfungsausschuss bestimmt. Diese beiden Exemplare geben Sie bei der Staatlichen Studienakademie Leipzig ab.

Das Exemplar des Prüfungsausschusses wird später in der Bibliothek aufbewahrt.

Verteidigung

Die Ergebnisse der Thesis werden vor einer Prüfungskommission verteidigt. In der Verteidigung stellen Sie kurz die wesentlichen Ergebnisse Ihrer Thesis dar und führen danach ein wissenschaftliches Fachgespräch mit der Prüfungskommission. Die Verteidigung dauert ca. 45 Minuten.

Die Verteidigung wird nur durchgeführt, wenn Ihre Thesis mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde.

Der Prüfungskommission gehören i.d.R. die beiden Gutachter sowie ein Vorsitzender an, der nicht gleichzeitig Gutachter sein darf.

Es ist erforderlich, dass mindestens einer der beiden Gutachter bei der Verteidigung anwesend ist.

Die Verteidigung ist grds. öffentlich. Sollten Sie in Ihrer Thesis geheim zu haltende Themen bearbeitet haben, muss Ihr Praxispartner beantragen, dass die Verteidigung nicht öffentlich ist. Dieser Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Verteidigungstermin an den Prüfungsausschuss zu stellen. („Ausschluss der Öffentlichkeit“)

Bewertung

Die Thesis wird durch die beiden Gutachter bewertet; aus den Noten der Gutachter wird das arithmetische Mittel gebildet.

Die Verteidigung wird durch die Prüfungskommission bewertet.

Die Gesamtnote der Bachelorarbeit setzt sich wie folgt zusammen:

Note der Thesis 70%

Note der Verteidigung 30%

Wurde die Thesis nicht mindestens mit 4,0 bewertet, gilt die Bachelorarbeit auch ohne Verteidigung als mit der Note 5,0 bewertet.

Wiederholung

Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Die Wiederholung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen („Antrag auf Wiederholung der Bachelorarbeit“). Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellt werden. Auch bei der Wiederholung der Bachelorarbeit können Sie Vorschläge für das Thema und die Gutachter unterbreiten.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Studium in diesem Fall nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden können. Daher ist es erforderlich, dass Sie den Ausbildungsvertrag mit Ihrem Praxispartner verlängern bzw. einen neuen Ausbildungsvertrag mit einem fachlich geeigneten Praxispartner vorlegen.

Veröffentlichung der Thesis in der Bibliothek

Ein Exemplar Ihrer Thesis wird in der Bibliothek der Staatlichen Studienakademie Leipzig aufbewahrt und steht grds. allen Benutzern zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sollten Sie dies nicht wünschen, weil die Thesis geheim zu haltende Inhalte enthält, ist durch den Praxispartner ein entsprechender Antrag an den Prüfungsausschuss zu richten. („Ausschluss der Öffentlichkeit“)

 

Bachelorprüfung (§§ 1, 22 PO)

Die Bachelorprüfung besteht aus sämtlichen laut Prüfungsplan erforderlichen studienbegleitenden Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. („Aufbau der Bachelorprüfung“)

Die Bachelorarbeit besteht aus der Thesis und der Verteidigung. (siehe FAQ - „Bachelorarbeit“)

Bei Bestehen einer Modulprüfung werden Leistungspunkte (Credits) vergeben. Die Anzahl der pro Modul zu erwerbenden Credits ergibt sich aus dem Prüfungsplan. (Prüfungsplan)

Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Studiengang Interdisziplinäres Vermögensmanagement sind 180 Credits erforderlich.

Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche laut Prüfungsplan erforderlichen Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden wurden. (siehe FAQ - „Gesamtnote der Bachelorprüfung“)

Werden unter Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten (siehe FAQ - „Wiederholung von Prüfungsleistungen“) nicht sämtliche laut Prüfungsplan erforderlichen Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden, ist die Bachelorprüfung nicht bestanden.

 

Beratungsgespräch

Die Studienordnung (Studienordnung) benennt Fälle, in denen eine Studienberatung empfohlen wird (§ 6 SO). Diese sind insbesondere:

  • längere Unterbrechung des Studiums
  • Nichtbestehen einer Modulprüfung
  • Abbruch des Studiums

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an den Leiter der jeweiligen Studienrichtung.

Bei einem Antrag auf zweite Wiederholung einer Modulprüfung ist die Durchführung eines Beratungsgesprächs obligatorisch (§ 14 Abs. 5 PO). (siehe FAQ - „Zweite Wiederholung")

 

Bewertung von Prüfungsleistungen (§ 12 PO)

Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bewertet, hierfür werden die Noten 1 bis 5 verwendet. Dabei können die einzelnen Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden (1,3, 1,7, 2,0, 2,3 …) Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens 4,0 lautet.

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sollen die Prüfer den folgenden Bewertungsschlüssel nutzen. (Bewertungsschlüssel)

Besteht eine Modulprüfung aus nur einer Prüfungsleistung, entspricht die Modulnote der Note der Prüfungsleistung.

Wenn eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind i.d.R. von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Daher werden alle zweiten Wiederholungsprüfungen, die z.B. als Klausurarbeit oder als Projektarbeit erbracht werden, von einem Zweitkorrektor korrigiert.

Bekanntgabe der Noten

Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei schriftlichen Prüfungen (v.a. Klausurarbeiten, Projektarbeiten) soll i.d.R. spätestens zwei Monate nach Ablegen der Prüfungsleistung erfolgen.

Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Informationstafel der Seminargruppe und im Internet.

Die Mitarbeiterinnen der Studienorganisation geben den Studenten weder persönlich noch telefonisch Noten bekannt.

 

Credits (ECTS) (§ 3)

Bei Bestehen einer Modulprüfung werden Leistungspunkte (Credits) vergeben. Das System der Leistungspunkte entspricht dem European Credit Tranfer System (ECTS).

 

ECTS-Note (§ 22 Abs. 3 PO)

Für jeden Studienjahrgang wird eine ECTS-Note nach folgender Bewertungsskala vergeben:

A Excellent / Hervorragend) für die besten 10% des Studienjahrgangs

B (Very Good / sehr gut) für die nächsten 25% des Studienjahrgangs

C (Good / gut) für die nächsten 30% des Studienjahrgangs

D (Satisfactory / Befriedigend) für die nächsten 25% des Studienjahrgangs

E (Sufficient / Ausreichend) für die schlechtesten 10% des Studienjahrgangs

Die Berechnung dieser ECTS-Note erfolgt anhand der Noten der Absolventenkohorten der letzten drei Jahre, sobald diese zur Verfügung stehen.

 

Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen (§ 25 PO)

Während des Studiums ist die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf Modulprüfungen beziehen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich zu beantragen.

Die Organisation der Einsichtnahme obliegt der Studienorganisation.

Nach Abschluss des Studiums ist die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Bachelorprüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen.

Die Organisation der Einsichtnahme obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

Fristen und Termine

In prüfungsrechtlichen Angelegenheiten sind häufig Fristen und Termine zu beachten. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen des § 31 VwVfG und der §§ 187 bis 193 BGB.

Fristen sind in der Prüfungsordnung u.a. an folgenden Stellen gesetzt:

  • § 11 Abs. 1, 5 PO Anmeldung zu Modulprüfungen
  • § 14 Abs. 4 PO Anmeldung zur Wiederholung von Modulprüfungen
  • § 14 Abs. 5 PO Antrag auf zweite Wiederholung von Modulprüfungen
  • § 17 PO Antrag auf Zulassung zur Thesis

Fristen und Termine können Ihnen außerdem vom Prüfungsausschuss gesetzt werden.

 

Gäste bei mündlichen Prüfungen (§ 9 Abs. 4 PO)

Mündliche Prüfungen sind grds. nicht öffentlich.

Als Gäste können folgende Personen zugelassen werden:

  • Vertreter des Praxispartners
  • Studenten anderer Matrikel, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfungsleistung unterziehen

Voraussetzungen für die Teilnahme der Gäste an der Prüfung sind:

  • sachlich begründetes Interesse des Gastes
  • Einverständnis des zu prüfenden Studenten mit der Teilnahme des Gastes

Die Teilnahme von Gästen ist schriftlich beim Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission zu beantragen. („Teilnahme von Gästen“)

Bei der Beratung der Prüfungskommission und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Gästen nicht zulässig.

 

Gesamtnote der Bachelorprüfung (§ 22 PO)

arithmetisches Mittel aller Modulnoten gemäß Prüfungsplan x 80%

+ Note der Bachelorarbeit x 20%

= Gesamtnote der Bachelorprüfung

 

Hilfsmittel bei Prüfungen

Die bei einer Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden Ihnen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin am Aushang des Prüfungsausschusses und auf unserer Internetseite bekannt gegeben (§ 5 Abs. 5 PO).

Wenn Sie versuchen, Ihr Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen gilt die Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 bewertet (§ 13 Abs. 3 PO).

Bitte beachten Sie, dass Mobiltelefone nicht zugelassene Hilfsmittel sind. Auch ihre Verwendung als Uhr ist während der Prüfung nicht gestattet. Mobiltelefone müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein und für Sie unzugänglich aufbewahrt werden.

 

Klausurarbeit (§ 8 PO)

Eine Klausurarbeit ist eine unter Aufsicht zu erstellende schriftliche Arbeit, in der die Studierenden nachweisen sollen, dass sie in begrenzter Zeit, mit den zugelassenen Hilfsmitteln und unter Anwendung der geläufigen Methoden des jeweiligen Fachgebiets Aufgaben lösen und Fragen beantworten können.

Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit können Sie den Modulbeschreibungen entnehmen.

Klausurarbeiten werden von einem oder mehreren fachlich zuständigen Prüfer gestellt und bewertet.

Die Prüfungsergebnisse werden Ihnen in der Regel spätestens zwei Monate nach Ablegen der Prüfungsleistung in elektronischer Form (Internet) bekannt gegeben.

 

Krankheit bei Prüfungen (§ 13 Abs. 2 PO)

Ist der Grund für den Rücktritt von der Prüfungsleistung oder das Versäumnis (siehe FAQ - „Rücktritt von der Prüfung“) eine Krankheit, legen Sie unverzüglich ein ärztliches Attest vor, aus dem die erforderlichen Angaben zu Ihrer Prüfungsunfähigkeit hervorgehen. Sie können hierfür das Formular auf unserer Internetseite nutzen („Ärztliches Zeugnis“). Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

 

Modulbeschreibung

Die Inhalte des Studiums ergeben sich aus den Modulbeschreibungen. Den Modulbeschreibungen können Sie insbesondere entnehmen:

  • Ziel der Lehrveranstaltung
  • Lerninhalte und angestrebte Lernergebnisse
  • empfohlene Fachliteratur
  • Zulassungs- und Teilnahmevoraussetzungen
  • Workload und zu erreichende Credits
  • Lehr- und Lernformen
  • Art, Zeitdauer und Zeitraum der Prüfungsleistungen

Kurzfassungen aller Modulbeschreibungen sind auf unserer Internetseite veröffentlicht. (zu finden unter jeder Studienrichtung --> Lehrinhalte)

 

mündliche Prüfung (§ 9 PO)

In einer mündlichen Prüfung sollen Sie nachweisen, dass Sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen können, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und Problemlösungen logisch und umfassend darstellen können.

Mündliche Prüfungen werden als Einzelsitzung oder Gruppenprüfung abgelegt. Die Dauer der jeweiligen mündlichen Prüfung können Sie den Modulbeschreibungen entnehmen.

Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.

Bei mündlichen Prüfungen im Rahmen eines Praxismoduls (3. und 5. Praxissemester) sind Prüfer i.d.R. auch Vertreter der Praxispartner.

Mündliche Prüfungen sind grds. nicht öffentlich (siehe FAQ - "Gäste bei mündlichen Prüfungen").

 

Nachteilsausgleich (§ 27 Abs. 1 PO)

Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie entweder wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung oder aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, können Sie beantragen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form (z.B. mündliche statt schriftliche Prüfung) zu erbringen.

Der Antrag ist rechtzeitig vor der Prüfung an den Prüfungsausschuss zu richten. Es ist i.d.R. ein ärztliches Attest vorzulegen.

 

Notenbescheinigung (§ 23 Abs. 6 PO)

Nach jedem Semester erhalten sie eine Bescheinigung über die Bewertung der Modulprüfungen. Sie sind verpflichtet, diese Ihrem Praxispartner zur Kenntnis zu geben (Tz. 4.9 des Ausbildungsvertrages).

Die Notenbescheinigung erhalten Sie in der Studienorganisation.

 

Prüfer (§ 5 PO)

Prüfer können sein:

  • Dozenten oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie Sachsen
  • Mitglieder und Angehörige von Hochschulen

Diese müssen in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sein.

Für Prüfungsleistungen im Rahmen eines Praxismoduls können Vertreter von Praxispartnern zu Prüfern bestellt werden.

Auch die Gutachter der Thesis werden als Prüfer tätig.

Alle Prüfer müssen mindestens einen dem Prüfungsgegenstand entsprechenden Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.

Prüfer sind zur Bewertung von Prüfungsleistungen berechtigt.

Die Namen der Prüfer werden Ihnen vom Prüfungsausschuss mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin am Aushang des Prüfungsausschusses und im Internet bekannt gegeben.

 

Prüfungsausschuss (§ 4 PO)

Für den Studiengang Interdisziplinäres Vermögensmanagement wurde der Prüfungsausschuss Wirtschaft gebildet.

Aufgaben

Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen im Studiengang und alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen eingehalten werden.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören z.B.:

  • Qualitätssicherung in der Ausbildung und bei Prüfungen
  • die Analyse der Entwicklung von Prüfungsergebnissen
  • Anregungen für die Reform von Studien- und Prüfungsordnungen, Modulbeschreibungen und Studienablaufplänen
  • Organisation der Prüfungen
  • Entscheidung über die Zulassung zu Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit
  • Bearbeitung von studentischen Anträgen in Prüfungsangelegenheiten (z.B. Zulassung zu Prüfungen, Vorschläge für Thema und Gutachter der Bachelorarbeit, Anrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen etc.)
  • Entscheidungen bzgl. Fristversäumnis, Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen, Täuschung etc.

Zusammensetzung

Wie alle Gremien an der Berufsakademie ist der Prüfungsausschuss paritätisch aus Vertretern der Studienakademie und der Praxispartner zusammengesetzt. Auch Vertreter der Studentenschaft haben ein Stimmrecht im Prüfungsausschuss.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Direktor der Staatlichen Studienakademie berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre, die der Studenten ein Jahr.

Beratungen des Prüfungsausschusses finden nach Bedarf statt. Die jeweiligen Beratungstermine werden durch Aushang bekannt gegeben.

 

Prüfungsleistungen (§§ 7 – 10 PO)

Die Studienordnung des Studienganges Interdisziplinäres Vermögensmanagement sieht folgende Prüfungsleistungen vor:

  • Klausurarbeiten
  • mündliche Prüfungen
  • sonstige Prüfungsleistungen in Form von
  • Präsentationen
  • Seminararbeiten
  • Projektarbeiten
  • Prüfungen am Computer

Einzelheiten zu den Prüfungen, die für ein Modul vorgesehen sind, können Sie den jeweiligen Modulbeschreibungen (siehe Studienrichtungen --> Lehrinhalte) entnehmen.

 

Prüfungsordnung (PO)

Die Prüfungsordnung schafft grundsätzliche prüfungsrechtliche Regelungen für den Studiengang Interdisziplinäres Vermögensmanagement. Sie ist verbindlich für alle Studenten und das Lehrpersonal im Studiengang. (Prüfungsordnung)

 

Prüfungsplan

Der Prüfungsplan stellt eine Anlage zur Prüfungsordnung dar. Er ist eine Übersicht über Art, Dauer und zeitliche Verteilung aller Prüfungen im Studiengang Interdisziplinäres Vermögensmanagement. (Link zum Prüfungsplan).

Aus diesem allgemeinen Prüfungsplan des Studienganges wird für jedes Matrikel für das gesamte Studium ein Ablaufplan erstellt, der die zentralen Prüfungstermine, die Termine für die Anmeldung zu den Modulprüfungen, für die Abgabe der Projektarbeiten in den Modulen Praxis I, II und IV sowie für die Themen- und Gutachtervorschläge der Thesis enthält. (Studienablaufpläne)

Dieser Ablaufplan wird zu Beginn eines Studienjahres an der Informationstafel des Prüfungsausschusses Wirtschaft und im Internet bekannt gegeben.

Mindestens zwei Wochen vor Beginn einer Prüfungsphase werden

an der Tafel des Prüfungsausschusses und im Internet bekannt gegeben.

Weitere Prüfungstermine (z.B. Präsentationen während der Lehrveranstaltungen, Abgabetermine von Seminar- und Projektarbeiten, die während der Theoriephasen zu erbringen sind) werden vom jeweiligen Prüfer festgelegt.

 

Regelstudienzeit (§ 2 PO)

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie umfasst Theoriephasen an der Staatlichen Studienakademie Leipzig, Praxisphasen beim Praxispartner, die Prüfungsphasen, in denen die Modulprüfungen abgelegt werden, sowie die Bachelorarbeit.

Bei planmäßigem Studienablauf ist das Studium in drei Jahren abgeschlossen.

Abweichungen vom planmäßigen Studienablauf können sich durch persönliche Umstände wie längere Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung, Auslandsaufenthalte etc. ergeben. Auch die gehäufte Inanspruchnahme von zweiten Wiederholungsprüfungen kann bewirken, dass Sie das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit beenden können. In diesen Fällen klären Sie bitte in einem Beratungsgespräch (siehe FAQ - Beratungsgespräch) mit dem Leiter Ihrer Studienrichtung sowie mit dem Praxispartner, wie Sie das Studium dennoch erfolgreich abschließen können.

 

Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis von Prüfungsleistungen (§ 13 PO)

Rücktritt

Von einem für Sie bindenden Prüfungstermin können Sie zurücktreten, Sie müssen hierfür jedoch unverzüglich einen wichtigen Grund benennen.

Über Ihren Rücktrittsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden die Gründe für den Rücktritt anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bringen Sie keine Gründe für den Rücktritt vor oder werden die Gründe nicht anerkannt, wird die Prüfungsleistung mit der Note 5,0 bewertet.

Versäumnis

Eine Prüfungsleistung wird mit der Note 5,0 bewertet, wenn Sie einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumen oder wenn Sie eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung (z.B. Projektarbeit, Thesis) ohne wichtigen Grund nicht bis zum festgesetzten Abgabetermin erbringen.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder eine Prüfungsarbeit fristgerecht fertig zu stellen, ist folgendermaßen zu verfahren:

1. Informieren Sie uns unverzüglich (Mitarbeiter der Studienorganisation, Studienrichtungsleiter, Vors. des Prüfungsausschusses). Hierfür ist zunächst auch ein Anruf oder eine E-Mail ausreichend. Sollten Sie hierzu nicht selbst in der Lage sein (z.B. bei schwerer Krankheit), beauftragen Sie einen Vertreter mit der Information.

2. Reichen Sie Ihren schriftlichen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung oder Ihre Stellungnahme zum Versäumnis der Prüfungsleistung unverzüglich, spätestens innerhalb einer evtl. vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist nach. Fügen Sie alle Belege bei, die geeignet sind, Ihren Antrag glaubhaft zu machen.

3. Der Prüfungsausschuss entscheidet sodann über Ihren Antrag. Aus dem Bescheid geht hervor, ob die von Ihnen vorgebrachten Gründe anerkannt werden.

 

sonstige Prüfungsleistungen (§ 10 PO)

Sonstige Prüfungsleistungen werden erbracht als Präsentation, Seminararbeit, Projektarbeit und Prüfung am Computer. Sie können als Einzel- oder Gruppenleistung abgelegt werden.

Die Art und Dauer der jeweiligen sonstigen Prüfungsleistung können Sie den Modulbeschreibungen entnehmen. (siehe Studienrichtungen --> Lehrinhalte)

 

Studienordnung (SO)

Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des Studiums im Studiengang Interdisziplinäres Vermögensmanagement an der Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Leipzig. (Studienordnung)

 

Täuschung (§§ 13, 26 PO)

Wenn Sie versuchen, Ihr Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel (siehe FAQ - Hilfsmittel bei Prüfungen) zu beeinflussen gilt die Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 bewertet.

Wenn der Verdacht auf Täuschung besteht, werden Sie vom Prüfungsausschuss zur Stellungnahme aufgefordert. Danach entscheidet der Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt.

Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Staatliche Studienakademie Leipzig nachträglich die betreffende Note ändern; ggf. wird die betreffende Modulprüfung oder die Bachelorarbeit für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt.

 

Versagen der Zulassung zu Modulprüfungen (§ 11 PO)

Wird die Zulassung zu einer Modulprüfung versagt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie können sich dann zum nächstmöglichen Prüfungstermin, spätestens innerhalb eines Jahres, erneut zur Prüfung anmelden. (siehe FAQ - „Anmeldung zu Modulprüfungen“)

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. (siehe FAQ - „Zulassung zu Modulprüfungen“)

Wird die Zulassung erneut versagt, gilt die Modulprüfung als mit der Note 5,0 bewertet. (siehe FAQ - „Wiederholung von Modulprüfungen“)

 

Widerspruch (§ 28)

Gegen Entscheidungen nach der Prüfungsordnung können Sie beim Direktor der Staatlichen Studienakademie Leipzig Widerspruch einlegen. Wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung richtet, werden vor der Entscheidung die Prüfer und der Prüfungsausschuss angehört.

Der Direktor entscheidet durch Widerspruchsbescheid.

 

Wiederholung von Modulprüfungen (§ 14 PO)

Nicht bestandene Modulprüfungen (Bewertung schlechter als 4,0) können einmal wiederholt werden.

Die Wiederholung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden; sie muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgelegt werden.

Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist jede Prüfungsleistung, die nicht mindestens mit 4,0 bewertet wurde, zu wiederholen.

Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

Beispiel

Modul IBL 6. Semester Prüfungsleistung Klausur (2/3)

Note 5,0

Prüfungsleistung Projektarbeit / Präsentation (1/3)

Note 3,0

die Klausur ist zu wiederholen, die Projektarbeit kann nicht wiederholt werden

Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, werden Sie schriftlich informiert. Das Schreiben enthält auch einen Termin, bis zu dem Sie sich zur Wiederholungsprüfung anmelden müssen. Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung nutzen Sie bitte das entsprechende Formular. (Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen)

Über den Termin der Wiederholungsprüfung werden Sie ebenfalls schriftlich informiert.

 

Zeugnis

Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

  • Modulnoten
  • je Modul erworbene Credits
  • Thema und Note der Bachelorarbeit
  • Gesamtnote der Bachelorprüfung (siehe FAQ - Gesamtnote)
  • ECTS-Note (siehe FAQ - ECTS-Note)

Zusammen mit dem Zeugnis erhalten Sie

  • eine Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung (in deutscher und englischer Sprache)
  • ein Diploma Supplement (in deutscher und englischer Sprache)

Zulassung zu Modulprüfungen (§ 11 PO)

Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung sind:

1. Zulassung für den Studiengang „Interdisziplinäres Vermögensmanagement“

2. regelmäßige Teilnahme an den Theorie- und Praxisphasen

Die Teilnahme an den Praxisphasen weisen Sie durch Vorlage des Formulars „Nachweis über erbrachte Leistungen in der Praxis“ nach. Das ausgefüllte und vom Praxispartner unterschriebene Formular ist jeweils nach Abschluss einer Praxisphase in der Studienorganisation abzugeben.

Praxisbescheinigung BW

Praxisbescheinigung CN

Praxisbescheinigung IW

Praxisbescheinigung SW

Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Theoriephasen weisen Sie durch Ihre Unterschrift in den Teilnahmelisten der jeweiligen Lehrveranstaltungen nach. Sollten Sie zu einer Lehrveranstaltung verhindert sein, ist ein Nachweis erforderlich (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Freistellungsantrag etc.).

3. Erfüllen der speziellen Zulassungsvoraussetzungen, die in den jeweiligen Modulbeschreibungen angegeben sind

Gegenwärtig enthält keine der Modulbeschreibungen eine spezielle Zulassungsvoraussetzung.

Sollten die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird die Zulassung zu den Modulprüfungen versagt. (siehe FAQ - „Versagen der Zulassung zu Modulprüfungen“)

Ob Sie zu den Modulprüfungen eines Semesters zugelassen wurden, wird Ihnen rechtzeitig vor der Modulprüfung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung erfolgt i.d.R. spätestens zwei Wochen vor der Prüfung durch Veröffentlichung im Internet und durch Aushang.

Wird die Zulassung zu einer Modulprüfung versagt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

 

zweite Wiederholungsprüfung (§ 14 Abs. 5 PO)

Auf Antrag können Sie zu einer zweiten Wiederholung von Modulprüfungen zugelassen werden. Der schriftliche Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholung schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen. („Antrag auf zweite Wiederholungsprüfung“)

Zu diesem Antrag ist die Zustimmung des Praxispartners erforderlich.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch (siehe FAQ - Beratungsgespräch)
  • die schriftliche Zustimmung des Praxispartners

Bei einem Antrag auf zweite Wiederholungsprüfung verfahren Sie folgendermaßen:

1. Nach Erhalt des Schreibens, mit dem Sie über das Ergebnis der ersten Wiederholung informiert wurden, setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrem Studienrichtungsleiter in Verbindung und vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch.

2. Über das Beratungsgespräch wird ein Protokoll geführt. Sie erhalten eine Kopie dieses Protokolls. Das Protokoll legen Sie Ihrem Praxispartner vor; auf diesem Dokument ist seine Zustimmung zu Ihrem Antrag zu dokumentieren.

3. Die Antragsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholung. Das Fristende können Sie dem Schreiben entnehmen, mit dem Sie über das Ergebnis der ersten Wiederholung informiert wurden. Bis zum Ablauf dieser Frist müssen Sie den Antrag auf zweite Wiederholung der Prüfungsleistung gestellt haben sowie das vom Studienrichtungsleiter und vom Praxispartner unterschriebene Protokoll des Beratungsgesprächs vorlegen.

4. Sollten Sie aus wichtigem Grund nicht in der Lage sein, den Antrag fristgerecht zu stellen bzw. die erforderlichen Dokumente vorzulegen, stellen Sie beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Fristverlängerung, in dem Sie die Gründe für das Versäumnis glaubhaft machen.

 

Frau Prof. Dr. Claudia Siegert

Vorsitzende Prüfungsausschuss Wirtschaft

T: 0341 42743-452
F: 0341 42743-331
E: claudia.siegert(at)ba-leipzig.de